I. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen (insbesondere für Verkauf und Vermietung von Waren, einschliesslich Maschinen, Ersatzteillieferungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstige Kundendienstarbeiten) der RUBBLE MASTER SCHWEIZ AG. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

2 Unsere Angebote sind freibleibend und bedeuten lediglich eine Einladung zur Offertstellung. Angebote in Preislisten, Kataloge und in anderem Werbematerial sind ebenfalls unverbindlich. Änderungen unserer Angebote, namentlich etwa betreffend Konstruktion oder Ausstattung, bleiben jederzeit vorbehalten. An Angeboten, Zeichnungen, Skizzen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche immateriellen Rechte vor.

3 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliche Offerte. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, unsere AGB zur Kenntnis genommen zu haben, diese zu akzeptieren und auf die Verwendung eigener AGB zu verzichten. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen (Auftragsbestätigung) oder die bestellte Ware ausliefern oder die gemietete Ware zum Gebrauch übergeben.

4 Zusicherungen von Eigenschaften sowie Nebenabreden zum und Änderungen am bestätigten Auftrag erlangen erst Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Unsererseits behalten wir uns jedoch Konstruktions- und Formänderungen der bestätigten Lieferware vor, soweit die Lieferware dadurch nicht erheblich geändert wird.

II. Lieferung bei Verkauf

1 Ohne gegenteilige Vereinbarung (etwa vereinbarter abweichender Ort gemäss Auftragsbestätigung) gilt die Ware unverpackt als ab unserem Lagerstandort verkauft. Beim Aufladen der Ware sind wir bei Bedarf und auf Gefahr des Kunden behilflich. Die Gefahr geht mit Bereitstellung ab unserem Lagerstandort auf den Kunden über; bei vereinbarter Zustellung – ebenfalls unverpackt – jedoch erst mit Abladebereitschaft am vereinbarten Zustellort. Wir sind zur Verpackung oder zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die Bedingungen „EXW“ (ex works) nach INCOTERMS in der Fassung am Tage des jeweiligen Vertragsschlusses.

2 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist. Unsere Lieferverpflichtung steht auch in diesem Falle unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten wie die Erfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen.

3 Bei Verkauf ab unserem Lagerstandort gilt die Lieferung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft als erfolgt und ist der Kunde insoweit zur unverzüglichen Übernahme der Ware verpflichtet. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.

4 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. IX darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt oder wir können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5 Nimmt der Kunde die vertragsgemäss bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung unsererseits verschuldet, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.

III. Lieferung und Verwendung bei Vermietung

1 Ohne gegenteilige Vereinbarung (etwa vereinbarter abweichender Ort gemäss Auftragsbestätigung) wird bei Vermietung die Ware unverpackt abholbereit bei unserem Lagerstandort bereitgestellt. Beim Aufladen der Ware sind wir bei Bedarf und auf Gefahr des Kunden behilflich Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Bereitstellung auf den Kunden über. Im Übrigen gelten die Bedingungen „EXW“ (ex works) nach INCOTERMS in der Fassung am Tage des jeweiligen Vertragsschlusses.

2 Bei der Übergabe und Rücknahme wird ein zu unterzeichnendes Protokoll, insbesondere über Tankinhalt, Betriebsstunden und Zustand der Verschleissteile sowie allfällige Schäden und allfällige Zusatzteile der Mietware, erstellt. Soweit der Kunde nicht selbst anwesend ist, gilt er als durch jede Person, etwa auch den Transporteur, rechtsgültig bei der Übergabe und Rücknahme vertreten, soweit eine solche Person dabei für den Kunden aufgrund der tatsächlichen Umstände mitwirkt.

3 Die Vermietungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten wie die Erfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen.

4 Es ist grundsätzlich Sache des Kunden, den Transport für die Abholung und Retournierung der Mietware in gereinigtem Zustand auf eigene Kosten zu organisieren. Allfällig von uns dennoch erbrachte oder organisierte Transportleistungen sowie Instandstellungsarbeiten werden dem Kunden weiterverrechnet. Der Kunde hat die Mietware während dem Auf- und Ablad, dem Transport und der Mietdauer auf eigene Kosten vollumfänglich zu versichern, insbesondere durch eine Transport- und Maschinenbruchversicherung (inkl. Vollkasko und Haftpflicht). Die Versicherungsdeckung hat er auf Verlangen nachzuweisen. Soweit wir eine Versicherungslösung anbieten, kann der Kunde diese direkt über uns kostenpflichtig abschliessen. Allfällige Unterdeckung, Deckungslücken oder Selbstbehalt hat der Kunde in jedem Falle selber zu tragen.

5 Die Mietware darf nur bestimmungsgemäss, gesetzeskonform, sorgfältig und nach den Vorschriften des Herstellers und des Vermieters eingesetzt und verwendet werden. Für ab Gefahrenübergang bis zur Rückgabe entstandene Schäden an der Mietware haftet der Kunde vollumfänglich.

6 Der Kunde stellt sicher, dass das mit der Mietware bearbeitete Material, namentlich auch Baurestmassen, Recyclingmaterial, Bauabfälle und Sekundärstoffe, unbedenklich ist und gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften gelagert und behandelt wird.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1 Ohne gegenteilige Angabe verstehen sich unsere Preise für Verkauf, Vermietung und sonstige Leistungen netto, exklusive MWST, unverpackt, ohne Lieferung, ohne Transportkosten, ohne Versicherung, ohne Auf- bzw. Ablad, ohne Betriebsstoff, ohne Montage und Inbetriebnahme, ohne Betriebspersonal und ohne aller sonstiger nicht schriftlich bestätigter Leistungen.

2 Montage-, Inbetriebnahme- und sonstige Kundendienstarbeiten sowie Betriebspersonal werden nach Arbeits- und Materialaufwand verrechnet. Fahrzeit gilt dabei als Arbeitszeit. Unsere angegebenen Preise verstehen sich exklusive MWST.

3 Bei Miete ist im Mietpreis maximal 1 Tag Einschulung für die Bedienung der Mietware und Verschleissmaterial inbegriffen. Schlagleistenbruch und Gurtschäden gelten nicht als Verschleiss.

4 Bei Miete wird der Mietzins grundsätzlich nach vereinbarten Einheiten (Stunden, Wochen, Monate) abgerechnet. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer werden jedoch pro Tag mindestens 6 Stunden verrechnet. Bei Verrechnung nach Wochen oder Monaten gilt der Mietzins für eine Nutzung von maximal 30 Stunden pro Woche bzw. maximal 120 Stunden pro Monat. Eine darüber hinausgehende Nutzungsdauer wird zu dem zugrundeliegenden Stundenansatz zusätzlich verrechnet.

5 Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist die Hälfte der Kauf- bzw. Mietsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Abhol- bzw. Versandbereitschaft. Ist eine andere Zahlungsweise vereinbart worden, sind Rechnungen, soweit nicht anders vermerkt, innert 7 Tagen ab Rechungsdatum netto zu bezahlen (Zahlungsfrist).

6 Die Verrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden, insbesondere auch aus allfälligen Gewährleistungsrechten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ein Rückbehalt des Kauf- oder Mietpreises oder sonst einer Vergütung oder eines Teiles davon in solchen Fällen ausgeschlossen.

V. Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt

1 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung oder einer Teilzahlung in Verzug, so werden automatisch auch unsere sämtlichen übrigen Forderungen gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Auf den fälligen Zahlungen ist ein Verzugszins in der Höhe von 7.5% jährlich geschuldet. Wir sind zudem berechtigt, unverzüglich unsere Erfüllungshandlungen für sämtliche unserer Verpflichtungen aus dem betreffenden oder aus anderen Verträgen mit demselben Kunden zu sistieren.

2 Unseren eigenen Aufwand für Mahnungen und für weitere Inkassomassnahmen sowie die Kosten hierfür beigezogener Dritter können dem Kunden vollumfänglich verrechnet werden.

3 Vorbehalten bleiben daneben insbesondere der Rücktritt vom Vertrag und alle weiteren gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten im Falle des Schuldnerverzuges. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens (einschliesslich Kosten der Warenrücknahme) zu verlangen.

4 Alle von uns verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung des Preises unser Eigentum; vermietete Waren verbleiben selbstredend dauerhaft in unserem Eigentum. Sollte zur wirksamen Bestellung eines Eigentumsvorbehaltes die Eintragung oder Registrierung in ein staatliches oder sonstiges Register erforderlich sein bzw. sonstige Massnahmen notwendig werden, so ist der Kunde verpflichtet, auf unseren Wunsch alle erforderlichen Massnahmen vorzunehmen. Wir sind auch direkt selber berechtigt und vom Kunden ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in das zuständige Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

5 Solange der Eigentumsvorbehalt bzw. ein Mietverhältnis besteht, dürfen gelieferte Waren weder verkauft, verpfändet, noch sonst als Sicherheiten verwendet werden. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehalts- oder Mietware hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren.

VI. Gewährleistung bei Verkauf und bei Kundendienstarbeiten

1 Die gekaufte Ware bzw. ausgeführte Kundendienstarbeiten sind unmittelbar nach Erhalt bzw. Fertigstellung auf allfällige Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind sofort bzw. spätestens innerhalb von 7 Tagen zu rügen. Erst später erkennbare, d.h. versteckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung zu rügen. Mängel, welche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entdeckt werden, können nicht mehr gerügt werden. Bei verspäteter Rüge oder Rüge nach abgelaufener Gewährleistungsfrist verwirken die Gewährleistungsrechte. Eine erhobene Rüge ermächtigt uns dazu, den behaupteten Mangel durch eigene Mitarbeiter, durch solche des Herstellers oder durch von uns beigezogene Experten überprüfen zu lassen. Durch die Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden die Gewährleistungsfristen nicht unterbrochen bzw. verlängert.

2 Ohne gegenteilige Vereinbarung (etwa Beschränkung der Gewährleistung auf diejenige unseres eigenen Zulieferers bzw. des Herstellers) beträgt die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für Waren 1 Jahr ab Lieferung bzw. Anzeige der Versandbereitschaft. Bei Sachmängeln bieten wir nach unserer Wahl abschliessend entweder kostenlose Behebung an Ort und Stelle oder bei uns, spesenfreie Lieferung von Ersatzprodukten bzw. Ersatzteilen oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises. Beschädigte bzw. fehlerhafte Teile müssen uns zurückgegeben werden.

3 Ohne gegenteilige Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist für Kundendienstarbeiten 1 Jahr ab Fertigstellung dieser Arbeiten und beschränkt auf diese Arbeiten. Die Gewährleistungsfrist auf der gesamten Ware verlängert sich dadurch nicht und lebt auch nicht wieder auf.

4 Die vorstehende Gewährleistung wird nicht gewährt bei Occasionsware und bei Verbrauchsware. Die Gewährleistungspflicht ist zudem ausgeschlossen, wenn die Ware nicht bestimmungsgemäss verwendet wird, insbesondere die gemäss Betriebsanleitungen des Herstellers vorgesehenen Betriebsbedingungen nicht eingehalten werden.

VII. Gewährleistung bei Vermietung

1 Die von uns vermietete Ware wird in gebrauchstauglichem Zustand bereitgestellt. Sollten sich während der Mietdauer Mängel, insbesondere Defekte, an der Mietware ergeben, hat der Kunde diese uns unverzüglich anzuzeigen. Soweit die Mängel die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, werden wir diese so rasch als möglich beheben. Der Kunde hat uns hierfür angemessen Zeit einzuräumen.

2 Sind die Mängel auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, hat dieser die Kosten für die Mängelbehebung zu tragen.

VIII. Haftung

1 Jede über die in Art. VI und VII vorstehend festgehaltene Gewährleistungspflicht sowie jede sonstige vertragliche und ausservertragliche Haftung, einschliesslich für Hilfspersonen, wird, soweit gesetzlich zulässig, durch uns ausgeschlossen.

2 Ausdrücklich wegbedungen ist dadurch insbesondere auch eine Haftung unsererseits für Folgeschäden jeglicher Art resultierend aus allfälligen Sachmängeln. Dadurch miterfasst sind auch die Folgen eingeschränkter Nutzbarkeit von Mietware, insbesondere bei erforderlichen Reparatur- und sonstigen Instandstellungsarbeiten.

3 Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter aus mit uns abgeschlossenen Verträgen gelten als generell ausgeschlossen.

4 Die verkaufte oder vermietete Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Herstellers und Verkäufers bzw. Vermieters über die Behandlung der Ware und sonstigen gegebenen Hinweisen sowie objektiven Umständen erwartet werden kann.

IX. Höhere Gewalt

1 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere etwa Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, aber auch unverschuldete Betriebsstörungen und alle sonstigen von uns nicht beeinflussbaren Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

2 Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.

X. Datenschutz und Adressänderungen

1 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die in Zusammenhang mit Verträgen bereitgestellten personenbezogenen Daten für deren Abwicklung von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse unverzüglich bekannt zu geben, solange die Vertragsabwicklung nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.

2 Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt uns bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

XI. Salvatorische Klausel und Sonstiges

1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines mit uns abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein, unwirksam werden oder unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden ersetzt durch gültige und mögliche mit vergleichbarem wirtschaftlichem Ergebnis. Bei Lücken sind diese durch entsprechende einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu füllen. Sollten allerdings solche Gesetzesbestimmungen nicht vorhanden sein, werden die Lücken durch den Handelsbrauch bzw. die redliche Verkehrssitte an unserem Sitz behoben.

2 Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein der deutsche Text massgebend.

XII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG) und allfälliger Staatsverträge, namentlich des UN-Kaufrechts (CISG).

2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit von uns abgeschlossenen Verträgen befindet sich am Sitz der RUBBLE MASTER SCHWEIZ AG in Krauchthal, Kanton Bern, Schweiz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), gültig ab März 2015